Gebührenpflichtige Parkplätze

 

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE PARKRAUMBEWIRTSCHAFTUNG DURCH DIE GEMEINDE ST. SIGMUND I. S.

I. PRÄAMBEL

Die Gemeinde St. Sigmund i. S. ist Pächterin der vier Parkplätze Gleirsch, Lüsens, Moos und Praxmar.

Der Gemeinderat der Gemeinde St. Sigmund i. S. hat in den Gemeinderatssitzungen vom 16.12.1994, 27.01.1995, 19.12.1995, 27. 11. 2000, 25.3.2011 und 2.12.2021 beschlossen, auf dem Gelände der Parkplätze Gleirsch, Lüsens, Moos und Praxmar die entsprechenden Parkflächen Benutzern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

II. ENTGELT

Entgeltpflicht besteht täglich von 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Für die Benützung der Parkflächen ist folgendes Entgelt durch das Lösen von Parkscheinen zu entrichten:

Parkgebühr pro begonnenem Kalendertag € 5,00

2 Tage bis zu maximal 10 Tage € 10,00

Parkscheine können bei den Automaten gelöst werden, die die Gemeinde St. Sigmund i. S. jeweils auf den Parkplätzen aufgestellt hat. Das Ende der Parkzeit ist auf dem gelösten Parkschein ersichtlich. Für die Entrichtung des Entgeltes sind Münzen in einem, dem Parkentgelt entsprechenden Gegenwert in den Parkautomaten einzuwerfen oder bargeldlos mittels Bankomat- oder Kreditkarte.

III. BEZUG VON JAHRESKARTEN

Beim Gemeindeamt St. Sigmund i. S. kann gegen Bezahlung einer Jahresgebühr von € 50,00 um Ausstellung einer Jahresberechtigungskarte angesucht werden. Die Berechtigungskarte ist nicht personen- sondern kraftfahrzeugbezogen. Sie gilt sohin nur für 1 Kraftfahrzeug und ist das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges auf der Berechtigungskarte zu vermerken.

Die Berechtigungskarten sind jeweils für 1 Jahr ab Ausstellung gültig und für den Fall ihrer Verwendung von den jeweils Berechtigten an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges so anzubringen, sodass von den bestellten Kontrollorganen das auf der Berechtigungskarte angeführte Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. der Inhaber der Berechtigungskarte entsprechend überprüft werden kann.

IV. ENTSTEHEN DER ENTGELTPFLICHT

Die Entgeltpflicht entsteht mit dem Parken eines Kraftfahrzeuges. Als Parken gilt das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges für einen Zeitraum von über 10 Minuten, das nicht durch die Verkehrslage erzwungen ist. Das Entgelt ist am Beginn des Parkens und zwar innerhalb der ersten 10 Minuten ab dem Abstellen des Fahrzeuges auf der Parkfläche durch Lösen eines Parkscheines zu entrichten. Entgeltschuldner ist der Lenker des abgestellten Kraftfahrzeuges; subsidiär haftet für das Entgelt auch der Halter bzw. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, sohin derjenige, der gegenüber der jeweiligen Zulassungsbehörde als Verfügungsberechtigter über das Fahrzeug bzw. gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges als Versicherungsnehmer aufscheint.

V. ENTRICHTUNG DES PARKENTGELTES

Das Entgelt ist durch Lösen eines Parkscheines bei dem auf dem jeweiligen Parkplatz aufgestellten Parkscheinautomaten zu entrichten. Nach Bezahlen der Parkgebühr durch Einwerfen der entsprechenden Anzahl von Münzen in den Parkscheinautomaten oder bargeldlos mittels Bankomat- oder Kreditkarte ist der Parkschein aus dem Automaten zu entnehmen und an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges so anzubringen, dass die Überprüfung des geleisteten Entgeltes durch ein Organ der Gemeinde St. Sigmund i. S. ohne Schwierigkeiten erfolgen kann. Auf dem Parkschein sind der Ausstellungstag und die Gültigkeitsdauer des Parkscheines aufgedruckt. Des Weiteren enthält der Parkschein einen ausdrücklichen Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen für die Parkraumbewirtschaftung der Gemeinde St. Sigmund i. S.

Die Überwachung der Entrichtung des Entgeltes erfolgt durch Organe der Gemeinde St. Sigmund i. S. oder durch Angestellte eines von der Gemeinde beauftragten Unternehmens.

VI. BEFREIUNG VON DER ENTGELTPFLICHT

Folgende Kraftfahrzeuge bzw. deren Lenker und Halter sind von der Entgeltpflicht befreit:

a) Kraftfahrzeuge, die von Organen des Bundes, des Landes, von Angehörigen der Tiroler Wasserwacht, der Tiroler Bergwacht und

der Tiroler Bergrettung sowie von Personen des Forst- und Jagdschutzes für eine Dienst- oder Einsatzfahrt verwendet werden.

b) Kraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes sowie Pannenfahrzeuge der Kraftfahrverbände.

c) Kraftfahrzeuge, die der Bewirtschaftung der durch den Parkplatz erschlossenen Grundflächen dienen; dies jedoch nur für die

Dauer der tatsächlichen, auf diesen Grundflächen durchgeführten land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten.

d) Kraftfahrzeuge mit über 9 Sitzplätzen.

e) Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen. Der Ausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

f) Kraftfahrzeuge, die im Besitz von Personen stehen oder von Personen verwendet werden, die als Gäste im Sinne des § 5 Meldegesetz 1991 in einem im Gemeindegebiet der Gemeinden im Bereich des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer gelegenen Beherbergungsbetrieb ihren Aufenthalt genommen haben und sich durch eine gültige Gästekarte ausweisen können.

Die Berechtigungs- bzw. Tagesfreikarten sind an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

VII. AUSSTELLUNG VON GÄSTEKARTEN UND TAGESFREIKARTEN

Die Gästekarte der in den Gemeinden im Bereich des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer gelegenen Beherbergungsbetriebe werden vom jeweiligen Beherbergungsbetrieb nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflicht ausgestellt und dem Gast ausgefolgt (digital oder Karte).

Die ausgefüllte Gästekarte (digital oder Karte) ist jeweils für die Dauer des Urlaubsaufenthaltes gültig und berechtigt zum Bezug einer Tagesfreikarte beim jeweiligen Parkautomaten. Die Tagesfreikarte ist im Falle ihrer Verwendung von den jeweils Berechtigten gleichfalls an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges so anzubringen, sodass von den bestellten Kontrollorganen die Eintragungen (Datum, Vermieter, etc.) entsprechend überprüft werden können.

VIII. SONSTIGE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Der Kraftfahrzeuglenker bzw. der Halter eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges vereinbart mit Abstellen des Kraftfahrzeuges auf dem bewirtschafteten Parkplatz sowie Bezug eines Parkscheines folgende Vertragsbedingungen mit der Gemeinde St. Sigmund i. S.:

* Die Parkfläche wird von der Gemeinde St. Sigmund i. S. laufend gewartet und von Schnee geräumt. Der Parkplatz wird als unbewachter Parkplatz geführt und übernimmt die Gemeinde St. Sigmund i. S. keinerlei Haftungen für einen bestimmten Bau- und Erhaltungszustand der Parkfläche. Die Gemeinde St. Sigmund i. S. haftet sohin weder für die Verursachung von Schäden an den abgestellten Kraftfahrzeugen durch eine allfällige mangelhafte Beschaffenheit der Parkfläche an sich, für durch Dritte verursachte Schäden, für Schäden, die durch Weidevieh oder durch im Bereich des Parkplatzes lebende Wildtiere verursacht werden, noch für die Beschädigung der abgestellten Fahrzeuge durch Witterungseinflüsse insbesondere Lawinen- und Murenabgänge sowie alle Arten der höheren Gewalt.

* Die zu entrichtende Parkgebühr versteht sich als Zuschuss zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Parkfläche. Die Ge-

meinde St. Sigmund i. S. übernimmt ausdrücklich keine Verpflichtung, die auf der Parkfläche abgestellten Kraftfahrzeuge zu

bewachen oder auf welche Art auch immer zu verwahren.

* Der Inhaber des Kraftfahrzeuges ist nach ordnungsgemäßem Bezug eines Parkscheines berechtigt, sein Kraftfahrzeug auf dem

jeweiligen Parkplatz bis zum Ende der Gültigkeit des Parkscheines abzustellen. Er hat sein Kraftfahrzeug so zu parken, dass er hierdurch die Benützung der Parkfläche durch andere Kraftfahrzeugbesitzer sowie insbesondere das Ein- und Ausparken anderer Kraftfahrzeuge weder behindert noch erschwert. Allfälligen Anweisungen der Kontrollorgane ist jedenfalls Folge zu leisten.

* Das Übernachten in auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen ist ausdrücklich untersagt.

* Falsch gelöste Parkscheine werden nicht rückerstattet.

IX. UNBEFUGTES ABSTELLEN VON KRAFTFAHRZEUGEN

Das unbefugte Abstellen von Kraftfahrzeugen, sohin das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Entrichtung des tarifmäßigen Entgeltes stellt eine Störung des ruhigen Besitzes der Gemeinde St. Sigmund i. S. an der in Pkt. I näher bezeichneten Parkfläche dar und wird von dieser mit Besitzstörungsklage verfolgt.

Stellt ein Überwachungsorgan fest, dass ein Kraftfahrzeugbesitzer ohne Lösen eines Parkscheines sein Kraftfahrzeug abgestellt hat oder die Gültigkeitsdauer eines Parkscheines um mehr als 30 Minuten überschritten wurde, stellt die Gemeinde St. Sigmund dem Kraftfahrzeugbesitzer die nicht entrichtete Parkgebühr in Höhe von zumindest € 5,00 zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 25,00 in Rechnung. Zur Entrichtung der Park- sowie Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,00 wird vom entsprechenden Kontrollorgan ein Zahlschein an der Windschutzscheibe des abgestellten Fahrzeuges angebracht. Ein Verlust oder die Zerstörung des Parkscheines durch Dritte oder Witterungseinfluss geht jedenfalls zu Lasten des Kraftfahrzeugbesitzers.

Der Kraftfahrzeugbesitzer hat die Möglichkeit, die ihm auf diese Art und Weise vorgeschriebene Parkgebühr zuzüglich der Bearbeitungskosten binnen 10 Tagen an die Gemeinde St. Sigmund i. S. zu überweisen, wobei die Überweisung so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass die Gemeinde St. Sigmund i. S. am 10. Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung im Besitze des Geldes ist und sich der Zahlungseingang aus den Kontoauszügen der Gemeinde St. Sigmund i. S. ergibt. Sollte der Kraftfahrzeugbesitzer seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, wird die Gemeinde St. Sigmund i. S. gegen den jeweiligen Halter des Kraftfahrzeuges mit einer Besitzstörungsklage vorgehen und darüber hinaus die nicht entrichtete Parkgebühr zuzüglich Bearbeitungskosten im Zivilrechtswege geltend machen.

Für die Gemeinde St. Sigmund i. S.

Der Bürgermeister:

Anton Schiffmann


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Adresse6184 St. Sigmund im Sellrain
Telefon+43 5236 566
E-Mail-Adressegemeinde@st-sigmund-sellrain.tirol.gv.at